AGB Brandtveranstaltungstechnik

Auf die Verträge zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, Brandt Jannes /

Brandtveranstaltungstechnik genannt, finden folgende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers


1. Allgemeines
Für unseren Lieferungen und Leistungen finden ausschließlich die nachstehenden Bedingungen
Anwendung. Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sie gelten auch, wenn
der Auftraggeber insbesondere bei der Auftragserteilung auf eigene Geschäftsbedingungen

verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


2. Angebote und Abschluss
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn
Brandtveranstaltungstechnik eine entsprechende Auftragsbestätigung in Textform an den
Auftraggeber sendet. Mündliche Zusagen müssen zur ihrer Gültigkeit in Schriftform festgehalten

werden.


3. Leistungen
Brandtveranstaltungstechnik bietet folgende Leistungen nach Anforderungen des Auftraggebers an
und fungiert nicht als Veranstalter:
Buchung von DJs /Vermietung von Ton und Lichttechnik.

Vermietung von Eventausstattung sowie Arbeiten als Techniker in der Veranstaltungstechnik.


4. Anmeldung und Lizenzzahlung an die GEMA
Prinzipiell ist immer der Veranstalter – also z. B. der Discothekenbetreiber oder der Organisator
einer Veranstaltung – verantwortlich für die Anmeldung und Lizenzzahlung an die GEMA. Die

Anmeldung erfolgt über die zuständige GEMA-Bezirksdirektion (http://www.gema.de/plz-suche/)

Als DJ sind wir bei der Gema Berlin im Tarif VR-Ö ( DJ Tarif )


5. Preise
Alle in Angeboten und Buchungsbestätigungen genannten Preise verstehen sich für Privatkunden

inklusive 19%Mwst. Für Firmenkunden verstehen sich die Preise Zuzüglich 19% Mwst.


6. Auftragsstornierung
Die Stornierung eines Auftrages hat in schriftlicher Form (Post, E-Mail) zu erfolgen. Bei Stornierung
eines bereits begonnen und/oder bestätigten Auftrages werden dem Auftraggeber sämtliche bis
dahin angefallenen Handlungskosten in Rechnung gestellt. Über den Organisationsaufwand
hinaus bedeutet dies, dass sämtliche Stornokosten der Vertragspartner sowie Kosten für nicht
mehr Stornierbare Leistungen folgender Maßen gestaffelt sind:

9 -8Monate vor der Veranstaltung  40% der vereinbarten Gage.

8-6 Monate vor der Veranstaltung 45 % der vereinbarten Gage.

6-5 Monate vor der Veranstaltung 50% der vereinbarten Gage. 

5-4 Monate vor der Veranstaltung 70% der vereinbarten Gage.

4-3 Monate vor der Veranstaltung  80 % der vereinbarten Gage .

Unter 3 Monate vor der Veranstaltung 100% der vereinbarten Gage .


Ausnahmen:
Ein Rücktritt seitens Brandtveranstaltungstechnik ist möglich durch: technisch bedingte Ausfälle,
andere wichtige Gründe, Krankheit, Unfall, Tod. In diesem Falle wird durch
Brandtveranstaltungstechnik Ersatz zu gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt. Rücktritt vom
Vertrag / von der Buchung hat so frühzeitig wie möglich schriftlich zu erfolgen.


7. Leistungsstörungen

Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen 14 Tagen nach Leistungserbringung bei

Brandtveranstaltungstechnik anzuzeigen, andernfalls erlöschen sämtliche etwaige Ansprüche.


8. Verpflegung
Wenn nicht vom Auftraggeber gestellt ,wird nach dem Verpflegungsmehraufwendung berechnet.
Pro tag mit 28,00Euro Bei Gestellungen von Leistungen werden die Mahlzeiten wie folgt
abgerechnet.
Frühstück:8,00
Mittag:10,00 Euro

Abendbrot :10,00 Euro


9. Zahlungsbedingungen
Bei Zahlungen innerhalb der Rechnungsfirst gewähren wir kein Skonto.
Die Rechnungsfirst ist im Normalfall 7 Tage nach Veranstaltung.
Nach 14 Tagen : Zahlungserinnerung 
Nach 21 Tagen :1.Mahnung und Verzugszinsen sowie Ankündigung eines Inkasso.

Nach 28 Tagen Automatische Abgabe an ein Inkasso Unternehmen.

10. Nutzung von übermittelten Informationen
Der Auftraggeber darf übermittelte Informationen nur für die genannten Veranstaltungen nutzen.
Eine anderweitige Nutzung oder die Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Locations und
Einsatzkräfte, über die Brandtveranstaltungstechnik Informationen geliefert hat, dürfen nur mit
Zustimmung von Brandtveranstaltugstechnik für andere Veranstaltungen genutzt werden. Von
Bradtveranstaltungstechnik erstellte Konzepte und Vorschläge für die Durchführung von
Veranstaltungen und Werbeaktionen dürfen vom Auftraggeber nur nach schriftlicher Zustimmung
durch Brandtveranstaltungstechnik verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung steht
Brandtveranstaltungstechnik die Vergütung zu, die angefallen wäre, wenn dem Auftraggeber die
betreffenden Informationen von Brandtveranstaltungstechnik übermittelt worden wären. Darüber

hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben Brandtveranstaltungstechnik vorbehalten.


11. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen
Brandtveranstaltungstechnik und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland als zwingend vereinbart.


12. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13. Informationen zur Online-Streitbeilegung
Informationen zur Online-Streitbeilegung (OS) und der OS-Plattform zur außergerichtlichen Lösung
von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern in der EU finden Sie unter

http://ec.europa.eu/consumers/odr


14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des
Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


15. Sonderbestimmungen für die Miete von Equipment
Diese Bestimmungen gelten, wenn die Brandtveranstaltungstechnik an den Auftraggeber
Mietsachen wie Bänke, Zelte, Ton und Lichttechnik vermietet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm angemieteten Mietsachen zum vereinbarten
Zeitpunkt und vereinbarten Ort zu übernehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angemieteten
Mietsachen von Brandtveranstaltungstechnik zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort
wieder zurückzugeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet sich Brandtveranstaltungstechnik den genauen Einsatzort der
Mietsachen mitzuteilen.
Bei einer nicht rechtzeitigen Rückgabe der Mietsachen kann Brandtveranstaltungstechnik für die
überschrittene Zeit das entsprechende Mietentgelt verlangen. Der Mietvertrag verlängert sich nicht
automatisch.
Dem Auftraggeber steht in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Mietsachen zu.
Mit der Unterschrift des Mietvertrages bzw. des Lieferscheines bestätigt der Auftraggeber, dass
die Mietsachen in einwandfreiem Zustand übernommen wurden. Nachträglich bekannt gegebene
Mängel können von Brandtveranstaltungstechnik nicht anerkannt werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die angemieteten Mietsachen sorgfältig zu verwahren und nur
von solchen Personen bedienen zu lassen, welche die dafür erforderlichen Fähigkeiten aufweisen.
Der Auftraggeber bzw. seine Gehilfen haben sich vor Inbetriebnahme der Geräte mit deren
Funktionsweise vertraut zu machen und alles zu unterlassen, was zu einer Beschädigung führen
könnte. Der Auftraggeber hat die Mietsachen vor Beschädigung (z.B. Witterungseinflüssen,
Fehlbedienungen, ...) und Verlust (z.B. Diebstahl) zu bewahren. Der Auftraggeber sorgt für eine
störungsfreie ausreichende Stromversorgung.
Der Auftraggeber haftet für jede Beschädigung, die an den vermieteten Mietsachen auftritt oder
entsteht, während diese sich in seinem Gewahrsam befinden (insbesondere Feuerschäden,
Wasserschäden, Transportschäden, Schäden durch Bedienungsfehler, ...) sowie Verlust und
Untergang der Mietsachen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der
Transportbeginn bis zur Rückgabe der Mietsachen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Ersatz
der notwendigen Reparaturkosten in angemessener Höhe, auch dann, wenn diese den
Verkehrswert der Mietsachen übersteigen. Ist eine Reparatur nicht möglich, wird dem Auftraggeber
der Neuwert bzw. Wiederherstellungswert der Mietsachen in Rechnung gestellt. Eventuelle
Schäden sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe der
Mietsachen Brandtveranstaltungstechnik bekannt zu geben.
Werden durch die Aufstellung und/oder Bedienung der angemieteten Mietsachen Personen oder
Sachen beschädigt, so haftet hierfür der Auftraggeber. Brandtveranstaltungstechnik haftet nur
dann, wenn explizit vereinbart war, dass Brandtveranstaltungstechnik die angemieteten
Mietsachen gegen Entgelt aufstellt und/oder bedient.
Wenn Mietsachen vom Auftraggeber verschmutzt zurückgegeben werden, werden die
Reinigungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ist eine vollständige Reinigung nicht
möglich, wird dem Auftraggeber der Wiederherstellungswert in Rechnung gestellt.
Brandtveranstaltungstechnik ist berechtigt, auf den vermieteten Mietsachen Werbematerial in
angemessener Größe anzubringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dieses nicht zu verdecken
oder zu entfernen.
Brandtveranstaltungstechnik behält sich das Recht vor, angebotenes oder bestelltes Material durch
gleichwertiges Equipment eines anderen Herstellers oder mit einer abweichenden
Artikelbezeichnung zu ersetzen. Hierbei wird die gleichwertige oder ähnliche technische Funktion
der Mietsache gewährleistet.
Dem Auftraggeber ist es untersagt, die gemieteten Mietsachen ins Ausland zu verbringen oder sie

Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.


Stand : Walsrode , den 01.01.2022
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